Prävention

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Dekanatsjugendreferent und Präventionsschutzbeauftragter
Oliver Guthier

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Evangelisches Dekanat Odenwald
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Fachberatung Kinderschutz in der EKHN
Andrea Sälinger

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Zentrum Bildung der EKHN
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64287 Darmstadt

HOTLINE FÜR BETROFFENE UND ZEUGEN

Präventionsschutzkonzept
Dekanat Odenwald

Hier ist das aktuelle Präventionsschutzkonzept des Evangelischen Dekanats Odenwald zu finden. 

Selbstverpflichtungserklärung und Verhaltesnkodex

Hier ist die Selbstverpflichtungserklärung und der Verhaltenskodex zum Kindeswohl zu finden. Diese müssen alle Mitarbeitende im Dekanat unterzeichnen. 

Handlungsschritte

Die Handlungsschritte geben eine Hilfe, wenn es zu einem  Verdachtsfall einer Kindeswohlgefährdung kommt.

Termine Präventionsschulung

Anmeldung an oliver.guthier@ekhn.de

Grundschulung Prävention

Februar 2025
19 bis 21 Uhr
Ort wird bekannt gegeben

Grundschulung Prävention DIGITAL

Februar 2025
19 bis 21 Uhr
Zoom

Grundschulung Prävention

Februar 2025
19 bis 21 Uhr
Ort wird bekannt gegeben

Aufbau Präventionsschulung

05. November 2024
19 bis 21 Uhr
Ort wird noch bekannt gegeben

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Häufig gestellte Fragen

Kindesschutz und Kindeswohl im Evangelischen Dekanat Odenwald

1. Gewaltpräventionsgesetz

a) Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der Regelungen nach GPräVG?

Für die Einhaltung des GPrävG ist der jeweilige kirchliche Träger verantwortlich.

b) Wird es neben dem GPrävG noch eine Verordnung geben?

Die „Verwaltungsverordnung zum Kinderschutz und zur Einholung vonFührungszeugnissen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 25. Juni2013“ wurde durch das Gewaltpräventionsgesetz ersetzt. Es wird keine weitereVerordnung mehr geben.

3. Präventionsbeauftragte

In jedem Dekanat muss ein*e regionale*r Präventionsbeauftragte*r benannt sein.(§9 Abs.3 GPrävG) Vor Ort kann geregelt werden, ob es weiterePräventionsbeauftragte gibt. Ebenso können Vertretungsregelungen organisiertwerden. Vorhandene, bewährte Strukturen können beibehalten werden.

a) Welche Aufgaben haben die Präventionsbeauftragten?

Die Präventionsbeauftragten haben „… die Aufgabe, kirchliche Träger in Fragen derErstellung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten, der Qualifizierung, imKrisenfall und in der Abklärung von Unsicherheiten im Zusammenhang mitmöglichen Kindeswohlgefährdungen zu unterstützen.“ (§9 Abs.3 GPrävG) Derkonkrete Umfang, die Art und Weise dieser „Unterstützung“ werden in derüberarbeiteten Handreichung genauer beschrieben.

Sie überprüfen anhand der Checkliste ob in jeder Kirchengemeinde und für jedeKindertagesstätte ein Schutzkonzept mit allen Bausteinen vorliegt. (Material:Checkliste Kirchengemeinde)

5. Veranstaltungen/ Fortbildung

a) Welche Personen in Dekanat und Kirchengemeinden brauchen Schulungen?

Grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen im kinder- undjugendnahen Bereich.

b) Können Schulungen im Dekanat auch gemeinsam mit oder durch externe(n)Anbieter(n) durchgeführt werden?

Selbstverständlich, dies ist sinnvoll und auch wünschenswert auch um sich mitanderen lokal zu vernetzen.

c) Wie werden Pfarrpersonen und Dekan*innen informiert und geschult?

An Schulungen zum Kinderschutz können alle Haupt-, Neben- und ehrenamtlichTätige teilnehmen, auch Pfarrer*innen und Dekan*innen.

8. Sonstiges

a) Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

Bundeskinderschutzgesetz (BuKiSchG), Vereinbarungen mit dem Jugendamt (§72a SGB VIII), Gewaltpräventionsgesetz (GPräVG)

b) Wann spricht man von einer Kindeswohlgefährdung?

Grundsätzlich alles was die seelische und körperliche Gesundheit schadet oder diese bedroht und die Entwicklung des Kindes dadurch erheblich beschädigt wird. 
Vernachlässigung der Fürsorge, Verwahrlosung
Gewalt inner- und außerhalb der Familie
Körperliche und seelische Misshandlungen

c) Wer haftet für Missbrauchsfälle?

Grundsätzlich haftet der Schädiger, aber auch der jeweilige Träger, wenn Pflichtenversäumt wurden.

d) Wer muss die Selbstverpflichtung unterschreiben?

Alle Ehrenamtlich- und Hauptamtlich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern und Jugendliche.

e) Wie müssen Unterlagen über Fälle aufbewahrt werden?

Unterlagen müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt sein und daher verschlossen aufbewahrt werden.

Eine Datenweitergabe kann nur mit Zustimmung der betreffenden Person bzw. der Personensorgeberechtigten erfolgen. In einem solchen Fall empfiehlt sich eine schriftliche Schweigepflichtentbindung. Ausnahmen kann es gegenüber dem Jugendamt, der ermittelnden Polizeibehörde oder auf Aufforderung des Familiengerichts oder der Staatsanwaltschaft geben. Es gilt Datensparsamkeit: soviel Daten wie nötig, so wenig wie möglich. Die Aufbewahrungsfristen variieren, je nach Sachlage.

f) Wie kann eine Rückkehr in den Dienst nach einer Verdächtigung aussehen?

In Abhängigkeit der benannten Situation und des Ergebnisses der Klärung werden im Krisenteam die Schritte für die weitere Arbeit mit, von und für Kinder(n) und Jugendliche(n) abgestimmt.

2. Präventionskonzepte

a) Sind die Schutzkonzepte wegen des neuen GPrävG ungültig?

Nein, die bisherigen Schutzkonzepte behalten ihre Gültigkeit und werden bei Bedarfsukzessive angepasst.

Präventionskonzepte werden auf Dekanatsebene erarbeitet. Kirchengemeindenkönnen sich dem Dekanatsschutzkonzept anschließen. In diesem Fall sind punktuelleAnpassungen nötig, wie z.B. Ergänzung von Ansprechpersonen oder Kontaktdaten inAblaufplänen. Diese Regelung gilt nicht für Kindertagesstätten.

Präventionskonzepte dienen der Bewusstwerdung von möglichen Risiken. Sieinformieren über Handlungsmöglichkeiten.

b) Wie wird das einrichtungsspezifische Schutzkonzept mit Risikoanalysenachgewiesen? (§9 (4) Satz 2 GPrävG)

Der Nachweis erfolgt durch die Checkliste Kirchengemeinde bzw. Checkliste Kita.

4. Krisenteam

a) Bis wann müssen die Kriseninterventionspläne in den Dekanaten vorliegen?

Die Kriseninterventionspläne sind gemäß §9 Abs.4 GPrävG zu erstellen (vgl. Baustein:Notfallmanagement) Wenn dies bisher noch nicht geschehen ist so ist dies zeitnahezu erledigen. Kirchengemeinden können sich dem Dekanatsschutzkonzeptanschließen.

b) Wann wird das Krisenteam einberufen und wer gehört dem Krisenteam imDekanat an?

Das Krisenteam wird bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung innerhalbkirchlicher Bezüge und/ oder der Beteiligung eines kirchlichen Mitarbeitendeneinberufen. In diesem Team werden die Handlungen koordiniert und Vorgehen imVerdachtsfall abgestimmt. Hierfür werden die hergestellten Kontakte und Strukturengenutzt.

Im Präventionskonzept wird aufgeführt, wer dem Krisenteam im Dekanat angehört.(Handreichung Kinderschutz: Kapitel 4.2.4). Die Gesamtkirche ist über einenKrisenfall zu in formieren. Sie berät und begleitet diese Situationen.

7. Führungszeugnis

aa) Warum ist ein Führungszeugnis erforderlich?

Ziel der Regelung im Bundeskinderschutzgesetz (§§ 8a, 72a SGB VIII) und derBestimmungen in den §§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz ist, einschlägigvorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an Aufgaben in der Kinder- undJugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen.

Führungszeugnisse ergänzen damit Kinderschutzkonzepte und schrecken möglicheTäterinnen und Täter ab.

b) Wer benötigt ein erweitertes Führungszeugnis?

Alle Ehrenamtlich- und Hauptamtlich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern undJugendliche. Das Führungszeugnis muss alle 5 Jahre neu vorgelegt werden. Pfarrersind von dieser Regelung ausgenommen.

c) Führungszeugnisse Abfrage, Einsichtnahme, Aufbewahrung etc.

Person vor und wird gemäß dem Muster für eine Dokumentationsvorlage (Kapitel3.3.9.) vermerkt. Diese Aufstellung ist sorgfältig zu verwahren (ähnlich wiePersonalakten).

Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die

Einsichtnahme keine Tätigkeit wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen (§72a Abs. 5 SGB VIII).